Im Zielland beginnt der zweite Teil. Alle Länder, für die es bei uns eigene Seiten gibt, gehören zur EU. Dort regelt die Zollbefreiungsverordnung der EU, wann Hausrat ohne Einfuhrabgaben bleibt, und vier Bedingungen zählen. Erstens haben Sie mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate ausserhalb der EU gewohnt. Zweitens wurden die Gegenstände am bisherigen Wohnsitz mindestens sechs Monate benutzt. Drittens melden Sie sie innert zwölf Monaten nach der Begründung des neuen Wohnsitzes an, auch in mehreren Teilsendungen. Viertens wird während zwölf Monaten nach der Abfertigung nichts davon verkauft, vermietet, verliehen oder verpfändet, ohne dass die Behörde Bescheid weiss. Ziehen Sie vor dem Wohnsitzwechsel ein, ist eine vorzeitige Einfuhr möglich: Sie verpflichten sich, den Wohnsitz innert sechs Monaten zu begründen, und leisten eine Sicherheit. Die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr regelt eine eigene EU-Richtlinie nach denselben Grundsätzen. Das Formular ist je Land verschieden. Deutschland arbeitet mit dem Vordruck 0350, Österreich mit der Erklärung ZBefr 2, die Niederlande mit einer Anmeldung, die ein Umzugsunternehmen abgibt, Italien mit einem formlosen Antrag beim zuständigen Zollamt. Das EDA weist darauf hin, dass die Zollbehörden je nach Land weitere Dokumente verlangen, oft in zwei- oder dreifacher Ausführung. Einzelheiten stehen auf den Seiten Auslandsumzug Deutschland, Auslandsumzug Österreich, Auslandsumzug Frankreich und Auslandsumzug Italien; alle Zielländer zeigt die Übersicht zum Auslandsumzug. Wer den Hausrat länger in der Schweiz lässt, behält die Zwölf-Monats-Frist im Blick – mehr dazu unter Auslandsumzug mit Einlagerung. Für die Strecke in den Norden lohnt zudem der Ratgeber Schweiz–Deutschland. Fehlt ein Nachweis bei der Einfuhr, kann die Zollstelle Abgaben oder eine Sicherheit verlangen, bis die Unterlagen nachgereicht sind – so beschreibt es das österreichische Finanzministerium.