Lokal in Kanton ZugLagerung im Kanton Zug – was lokal zählt
Wir holen in allen elf Einwohnergemeinden ab – von der Stadt am See über Baar und Cham bis nach Menzingen, Neuheim und ins Ägerital.
Der Kanton Zug ist klein, die Anlässe für eine Einlagerung sind dieselben wie anderswo: Die neue Wohnung ist erst später frei, die Küche wird erneuert, ein Arbeitsvertrag führt für ein Jahr ins Ausland. Wir holen Möbel und Kartons ab, lagern sie ein und bringen sie an die Adresse, die Sie uns nennen.
Jede Gemeinde regelt Parkieren und Bewilligungen selbst, Sperrgut läuft im ganzen Kanton über die Ökihöfe. Darum fragen wir vor der Abholung nach, wo der Lieferwagen stehen darf, und messen Treppenhaus und Lift aus.
Ob Sie selbst packen oder das Packteam buchen, entscheiden Sie. Möbel bauen wir in der Wohnung ab, damit sie weniger Volumen brauchen. Verbindlich ist, was in der schriftlichen Offerte steht.
Hauptort Zug · 11 Einwohnergemeinden, keine Bezirke · 135'018 Einwohner (31.12.2025, BFS) · Leerwohnungsziffer 0,20 % (1.6.2026)Kanton ZugAuf Google Maps ansehen ↗ Auch in der Region
Weitere Leistungen in Kanton Zug
Lokale Tipps für Kanton Zug
- Kündigungstermin und Einzug festlegen – die Lücke dazwischen ist die Lagerdauer.
- Sperrgut vorher in den Ökihof bringen; was entsorgt ist, kostet keine Lagermiete.
- Bei der Gemeinde nachfragen, ob für den Ladeplatz die Gewerbeparkkarte genügt – oder uns fragen lassen.
- Kartons nummerieren und auf der Inventarliste festhalten.
- Wertvolle Einzelstücke bei der Besichtigung nennen.
- In der Hausratpolice nachsehen, ob und wie lange Sachen ausser Haus gedeckt sind.
Wir organisieren das
Halteverbot in Kanton Zug
Für Abholung und Rücklieferung braucht der Lieferwagen einen Platz nah am Eingang. Je nach Strasse genügt die Gewerbeparkkarte; braucht es mehr, organisieren wir Halteverbot/Parkbewilligung bei der zuständigen Stelle der Gemeinde. Verrechnet wird die Gebühr der Behörde.
Gut zu wissen
Kündigung und Übergabe im Kanton Zug
Laut der FAQ zum Mietrecht des Kantons kündigen Sie im Kanton Zug auf den 31. März, den 30. Juni oder den 30. September, wenn der Vertrag nichts anderes sagt; die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate. Liegt der Einzug später, ist die Zeit dazwischen die Lagerdauer. Bei Streit aus der Miete hilft die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht in Zug; sie ist für den ganzen Kanton zuständig.
Quelle: Kanton Zug, FAQ zum Mietrecht und Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht; Stand 06.11.2026.