Lokal in ZürichFamilienumzug Zürich – was lokal zählt
Wir zügeln Familien in alle 12 Stadtkreise – von der Enge und Wollishofen über Wipkingen und Oerlikon bis nach Altstetten, Höngg und Witikon.
Zürich ist gross, dicht bebaut und verkehrsreich. Beim Familienumzug in Zürich planen wir Treppenhaus, Halteverbot und Zeitfenster so, dass der Umzugstag auch mit Kindern ruhig bleibt.
Ende 2025 zählte die Stadt 452'421 Einwohnerinnen und Einwohner, 40'123 Personen zogen im Jahr zu. Freie Wohnungen sind selten: Die Leerwohnungsziffer lag am 1. Juni 2026 bei 0,11 Prozent.
Für die Kinder zählt die Adresse: Sie bestimmt den Schulkreis und das Schulhaus. Wer zwischen zwei Wohnungen wählt, wählt darum auch die Schule – und meldet das Kind gleich nach der Unterschrift an.
452'421 Einwohner (Ende 2025, Stadt Zürich) · 252 leere Wohnungen, Leerwohnungsziffer 0,11 % (1. Juni 2026) · 12 Stadtkreise · Meldung innert 14 TagenKanton ZürichAuf Google Maps ansehen ↗ Auch in der Region
Weitere Leistungen in Zürich
Lokale Tipps für Zürich
- Parkplätze in der Blauen Zone mindestens sieben Arbeitstage vorher reservieren – das Gesuch stellen wir.
- Den Termin beim Personenmeldeamt früh buchen; die Online-Meldung geht frühestens 30 Tage vor dem Einzug.
- Das Zuzugsformular des Schulkreises gleich nach der Vertragsunterschrift an die Kreisschulbehörde schicken.
- Eine bestehende Betreuung am alten Ort fristgerecht kündigen und am neuen Ort anfragen.
- Sperrgut nicht am 1. April oder 1. Oktober auf den Recyclinghof bringen – dann gibt es Wartezeiten.
- Für einen Umzug zwischen Weihnachten und Neujahr die Parkplätze bis 17. Dezember bestellen.
Wir organisieren das
Halteverbot in Zürich
Halteverbot/Parkbewilligung organisieren wir: Die Parkplatzreservation stellen wir bei der Stadtpolizei – in der Blauen Zone mindestens sieben Arbeitstage vorher. Verrechnet wird die Gebühr der Stadt.
Gut zu wissen
Umzug melden und Wohnung übergeben in Zürich
Nach § 10 des Gesetzes über das Meldewesen gilt eine Frist von 14 Tagen; auch Vermieter melden Ein- und Auszug. Die Wohnung geben Sie am letzten Tag des Mietverhältnisses während der üblichen Geschäftszeit zurück, wenn der Vertrag nichts anderes regelt. Eine amtliche Wohnungsabnahme gibt es nicht.
Quellen: Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) § 8 und § 10; Obergericht des Kantons Zürich, Zeit der Rückgabe; Stadt Zürich, Befund von Mietobjekten (Stand 02.11.2026).